ᐅ Rücktrittsrecht: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Rücktrittsrecht - Allgemeines
  • Voraussetzungen des Rücktritts nach § 346 Absatz 1, §§ 323 ff. BGB
  • 1. Erklärung des Rücktritts, § 349 BGB
  • 2. Rücktrittsgrund
  • 3. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts
  • Rechtsfolgen, §§ 346 ff. BGB
  • Rücktrittsrecht nach § 346 BGB - FAQ mit Erklärungen und Beispielen
  • Was bedeutet das Rücktrittsrecht nach § 346 BGB?
  • Wann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten?
  • Wie muss der Käufer vorgehen, um vom Kaufvertrag zurückzutreten?
  • Welche Fristen muss der Käufer beim Rücktritt beachten?
  • Welche Auswirkungen hat der Rücktritt auf den Kaufvertrag?
  • Was ist, wenn die Sache beschädigt zurückgegeben wird?
  • Gibt es Ausnahmen vom Rücktrittsrecht?

ᐅ Rücktrittsrecht: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Rücktrittsrecht (© bennetsteiner - Fotolia.com)

Das Rücktrittsrecht bedeutet das Recht, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von einem Vertrag durch Erklärung des Rücktritts zu lösen (vgl. auch Rücktritt vom Vertrag). Der Rücktritt ist mit seiner Wirkung in den §§ 346 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] geregelt; etwaige Rücktrittsgründe sind hingegen in den §§ 323 ff. BGB zu finden.

Rücktrittsrecht - Allgemeines

Rücktritt meint die Rückgängigmachung eines zunächst wirksam zustande gekommenen Vertrages durch einseitige Erklärung einer Partei aufgrund einer entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Befugnis. Die Vorschriften der §§ 346 ff. BGB über den Rücktritt sind dementsprechend sowohl auf das vertragliche als auch auf das gesetzliche Rücktrittsrecht unmittelbar anzuwenden.

Bei dem Rücktrittsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Es ist deshalb unverjährbar. Dabei ist allerdings § 218 BGB zu beachten. Danach ist nämlich ein Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung dann unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung bzw. der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner diese Einrede geltend macht. Die Ausübung des vertraglichen Rücktrittrechts kann gem. § 350 BGB außerdem unter eine Ausschlussfrist gesetzt werden.

Das Rücktrittsrecht ist ferner nicht höchstpersönlicher Natur. Es ist damit mit anderen Vertragsansprüchen übertragbar (vgl. BGH NJW 73, 1793).

Der Rücktritt wirkt nur schuldrechtlich, nicht dinglich (vgl. RG 108, 27). Durch den Rücktritt wird das Schuldverhältnis in ein sog. Abwicklungsverhältnis umgestalten (vgl. BGH NJW 08, 911). Dabei ist es unerheblich, ob das Rücktrittsrecht auf Vertrag oder Gesetz beruht (vgl. BGH NJW 90, 2068). Mit dem Rücktritt – der gem. § 348 BGB eine Erfüllung Zug-um-Zug vorsieht – erlöschen die beidseitigen Erfüllungsansprüche und die mit dem Erfüllungsanspruch zusammenhängenden sekundären Ansprüche sowie auch eine etwaige Vormerkung (vgl. BGH NJW 09, 1414).

Gem. § 325 BGB wird das Recht, Schadensersatz zu verlangen, von der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht ausgeschlossen.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Deshalb sieht § 357 BGB vor, dass die Vorschriften der §§ 346 ff. BGB auch entsprechende Anwendung beim Widerrufsrecht finden.
Weitere Sonderregelungen finden sich aber bspw. auch beim Reisevertrag (vgl. § 651i BGB), beim Verlöbnis (vgl. §§ 1298 ff. BGB), beim Erbvertrag (vgl. §§ 2293 ff. BGB) oder beim Versicherungsvertrag (vgl. §§ 19 ff. VVG [Versicherungsvertragsgesetz]).

Voraussetzungen des Rücktritts nach § 346 Absatz 1, §§ 323 ff. BGB

1. Erklärung des Rücktritts, § 349 BGB

Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich formfrei, sogar konkludent, erfolgen kann. Der Zugang der Erklärung richtet sich also nach den §§ 130 ff. BGB.
Sie ist grundsätzlich bedingungsfeindlich, es sei denn durch die Bedingung entsteht keine unzumutbare Ungewissheit über die Rechtslage (vgl. BGH NJW 86, 2245).
Ferner ist der Rücktritt grundsätzlich nicht fristgebunden (vgl. BGH NJW-RR 89, 325), es sei denn es wurde eine Frist gem. § 350 BGB vereinbart.
Darüber hinaus ist die Rücktrittserklärung unwiderruflich.

2. Rücktrittsgrund

a. Rücktritt gem. § 323 BGB

i. Gegenseitiger Vertrag
§ 323 BGB gilt grundsätzlich für alle gegenseitige Verträge, sogar für Vorverträge (vgl. BGH LM § 145 Nr. 8).

ii. Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht
Die Leistungspflichtverletzung muss in Form einer Nicht- oder Schlechterfüllung erfolgen. Eine Unmöglichkeit gem. § 275 BGB ist hingegen nicht von § 323 BGB erfasst.
Die Fälligkeit folgt grundsätzlich aus § 271 BGB. Als Ausnahme dazu ist allerdings § 323 Absatz 4 BGB zu beachten.
Die Leistungspflicht ist dann durchsetzbar, wenn dem Schuldner keine Einreden (etwa § 320 BGB) zustehen.

iii. Frist
Damit ein Rücktritt gem. § 323 BGB überhaupt möglich ist, muss dem Schuldner in der Regel jedoch erst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden sein. Dabei ist eine tatsächliche Fristsetzung nicht erforderlich (europarechtskonforme Auslegung). Es genügt, wenn überhaupt eine angemessene Frist abgelaufen ist.
Ist die Frist nicht angemessen, so setzt sie regelmäßig eine angemessene Frist in Lauf.
Eine Fristsetzung kann aber bei Vorliegen eines der in § 323 Absatz 2 BGB genannten Gründe entbehrlich sein, etwa weil der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
Bei bestimmten Leistungspflichten (etwa einer Unterlassungspflicht) tritt an die Stelle der Fristsetzung eine Abmahnung.
Problematisch
sind hierbei die Fälle, bei denen die angemessene Frist zwar abgelaufen, eine Rücktrittserklärung (oder eine Schadensersatzaufforderung) hingegen noch nicht erfolgt ist, der Schuldner aber trotzdem liefert. Nach h.M. muss der Gläubiger die Leistung bei Zuspätlieferung dann aber nicht mehr annehmen, da ansonsten sein Wahlrecht (Rücktritt / Schadensersatz) unbillig beeinträchtigt würde.

iv. Eigene Vertragstreue
Der Gläubiger muss seinerseits seine Gegenleistung erbringen wollen.

v. Kein Ausschluss nach § 323 Absatz 6 BGB oder nach § 218 Absatz 1 Satz BGB

Beachte: Besonderheiten bei Teil- oder Schlechtleistungen


Bei Teilleistung ist ein Rücktritt vom ganzen Vertrag nur möglich, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass er kein Interesse an einer teilweisen Leistungserbringung hat, § 323 Absatz 5 Satz 1 BGB.
Bei Schlechtleistung ist ein Rücktritt vom ganzen Vertrag dann nicht möglich, wenn der wenn der Schuldner darlegen kann, dass die Pflichtverletzung – also die Schlechtleistung – nur unerheblich war, § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB.

b. Rücktritt gem. § 324 BGB

i. Gegenseitiger Vertrag

ii. Nichtleistungsbezogene Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Absatz 2 BGB


Der Schuldner muss die Pflicht verletzt haben, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers Rücksicht zu nehmen. In Betracht kommen bspw. die Verletzung des Eigentums (das nicht Teil des Vertrages ist), der Gesundheit oder der Ehre des Vertragspartners oder seiner Angehörigen. In engen Grenzen kann sogar das Bereiten erheblicher Unannehmlichkeiten im Rahmen der Nacherfüllung durch den Verkäufer erfasst sein.

iii. Unzumutbarkeit
Dem Gläubiger muss aufgrund dieser Pflichtverletzung ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar sein. Unzumutbarkeit liegt bspw. vor, wenn der Schuldner trotz einer Abmahnung weiterhin die Pflicht verletzt oder wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder vorsätzliche Pflichtverletzung handelt.

c. Rücktritt gem. §§ 326 Absatz 5, 323 BGB

i. Gegenseitiger Vertrag

ii. Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit nach § 326 Absatz 5 i.V.m. § 275 Absatz 1 bis 3 BGB

iii. Kein Ausschluss nach § 323 Absatz 6 BGB oder nach § 218 Absatz 1 Satz 1 BGB

Beachte: Frist

ist gem. § 326 Absatz 5 BGB stets entbehrlich.
Beachte: Bei Teilunmöglichkeit gelten die Regelungen des § 323 Absatz 5 Satz 1 oder 2 BGB entsprechend.

3. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts

(bspw. wegen §§ 350, 352, 353, 354 BGB)

Rechtsfolgen, §§ 346 ff. BGB

  • das Erlöschen der noch nicht erbrachten Leistung
  • Rückgewähr der empfangenen Leistung gem. § 346 Absatz 1 BGB, welche Zug-um-Zug erfolgt (§ 348 BGB)
  • Wertersatz, § 346 Absatz 2 BGB
  • Schadensersatz, §§ 346 Absatz 4, 280 ff. BGB
  • Ersatz von Nutzungen und Verwendungen, § 346 Absatz 1 BGB

Rücktrittsrecht nach § 346 BGB - FAQ mit Erklärungen und Beispielen

Was bedeutet das Rücktrittsrecht nach § 346 BGB?

Gemäß § 346 BGB hat der Käufer bei einem Kaufvertrag das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die bereits geleistete Zahlung zurückzufordern, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer jedoch nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Wann kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten?

Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn sie nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Auch wenn die Sache nicht die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie sich nicht für die vom Käufer vorgesehene Verwendung eignet, ist sie mangelhaft.

Wie muss der Käufer vorgehen, um vom Kaufvertrag zurückzutreten?

Der Käufer muss dem Verkäufer den Mangel unverzüglich anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nur wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht nachbessert oder einen Ersatz liefert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte in Textform erklärt werden, beispielsweise per E-Mail oder Brief.

Welche Fristen muss der Käufer beim Rücktritt beachten?

Der Käufer muss beim Rücktritt eine angemessene Frist setzen. Was als angemessen gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird eine Frist von ein bis zwei Wochen als angemessen betrachtet. Hat der Verkäufer bereits erklärt, dass er nicht nachbessern oder einen Ersatz liefern wird, kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Welche Auswirkungen hat der Rücktritt auf den Kaufvertrag?

Durch den Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Käufer muss die Sache zurückgeben und der Verkäufer muss ihm den Kaufpreis zurückzahlen. Der Verkäufer ist auch verpflichtet, dem Käufer die Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Vertrauen auf den Vertrag gemacht hat, beispielsweise die Kosten für eine Reparatur. Der Käufer muss die gezogenen Nutzungen, wie zum Beispiel die Nutzung eines Autos, zurückgeben.Gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist der Käufer im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrags dazu verpflichtet, die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Da die Gebrauchsvorteile nicht in natura zurückgegeben werden können, ist der Käufer gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Leistung von Wertersatz verpflichtet.

Was ist, wenn die Sache beschädigt zurückgegeben wird?

Wenn die Sache beschädigt zurückgegeben wird, kann der Verkäufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer ist jedoch nicht verpflichtet, den Wert der Sache zu ersetzen, es sei denn, die Beschädigung ist auf sein Verschulden zurückzuführen. Wenn die Beschädigung bereits bei Übergabe der Sache vorlag, kann der Verkäufer kein Schadensersatz verlangen. In diesem Fall kann der Käufer jedoch den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Gibt es Ausnahmen vom Rücktrittsrecht?

Ja, es gibt Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. Zum Beispiel besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Mangel unerheblich ist oder wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Auch bei gebrauchten Sachen kann das Rücktrittsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn der Verkäufer den Mangel nicht kannte oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.

JuraForum-Essentials: Das Rücktrittsrecht nach § 346 BGB gibt dem Käufer die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Der Käufer muss dem Verkäufer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht nachbessert oder einen Ersatz liefert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird und der Käufer den Kaufpreis zurückerhält. Es gibt jedoch Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, zum Beispiel bei unerheblichen Mängeln oder bei gebrauchten Sachen.


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Job: Technology Architect

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